Manfred Ländner, Vorsitzender des Ausschusses für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport des Bayerischen Landtags:
Das Wahlrecht für EU-Bürger ist in Bayern und Deutschland klar geregelt. Die Leitlinien dafür gibt das Grundgesetz vor, in dem die Teilnahme an Wahlen und die Wählbarkeit in Artikel 20 definiert sind. So heißt es, „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Bei Wahlen und Abstimmungen in Deutschland sind grundsätzlich also ausschließlich deutsche Staatsbürger wahlberechtigt und wählbar.Von diesem strikten Grundsatz gibt es nur eine Ausnahme: Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG sind bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch Personen nach Maßgabe von EU-Recht wahlberechtigt und wählbar, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. Die Wahl des Bezirkstags ist von dieser Vorschrift nicht umfasst.
Dies steht im Einklang mit Europarecht: Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaaten haben, haben bei speziell geregelten Kommunalwahlen an ihrem Wohnsitz das aktive und passive Wahlrecht. Auf die Bezirke in Bayern ist die Ausnahme deshalb nicht anwendbar, weil diese laut der europäischen Gesetzgebung nicht in die Kategorie „lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe“ fallen. Die Bezirke wurden in der abschließenden Auflistung nicht vergessen, sondern bewusst nicht aufgenommen. Auch die Europäische Kommission hat in ihrem Bericht zum Thema aus dem Jahr 2012 die Einordnung weder thematisiert noch kritisiert.
An den Bezirkstagswahlen, die parallel zur Landtagswahl stattfinden werden, nehmen damit weiterhin nur deutsche Staatsbürger teil. Diese Regel ist von EU-Recht gedeckt und entspricht unseren verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es gibt damit keinen sachlichen Grund, etwas zu ändern – und aktuell auch gar keine Möglichkeit! Dafür müsste nämlich erst das Grundgesetz angepasst werden. Eine Ausweitung des Wahlrechts für die Bezirkstagswahl durch den Landtag würde aktuell klar gegen das Grundgesetz verstoßen.