Bayern verzahnt sein bayerisches Programm „Soforthilfe Corona“ noch enger mit dem entsprechenden Bundesprogramm.
Die neue Definition lautet ab sofort:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Damit wurden die Antragsvoraussetzungen des bayerischen Programms mit dem Bundesprogramm in Einklang gebracht. Des Weiteren ermöglicht die Verzahnung der beiden Programme höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.
- bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
- bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
- bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
- bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.
Daneben gilt das Programm weiterhin unverändert für Unternehmen, die wirtschaftlich und damit am Markt tätig sind.
Insgesamt umfasst das bayerische Programm „Soforthilfe Corona“ Mittel in Höhe von fünf Mrd. Euro. Alle detaillierten Informationen zu den Soforthilfen finden Sie hier.